Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich
Abschnitt 1. Allgemeines
§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik (1) Die in diesem Gesetz geregelten statistische Erhebungen dienen
- 1.
- der Darstellung der Struktur und der Entwicklung im Handel und im Dienstleistungsbereich und der Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie
- 2.
- der Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union.
(2) Die statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- solche des Abschnitts II Buchstabe A Nummer 3 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit;
- 2.
- solche des Kapitels 3 Nummer 3.24 des Anhangs A zur Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System
- Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 3.
- solche der Variable 140301 des Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
- 4.
- solche der Variable 120101 des Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
- 5.
- solche nach der Untergliederung gemäß NACE Rev. 2 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, die zuletzt durch die Verordnung (EU) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus