der Darstellung der Struktur und der Entwicklung im Handel und im Dienstleistungsbereich und der Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie
2.
der Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union.
(2) Die statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt.
Diskussion zu § 1 HdlDlStatG
LX
17.05.2025 04:27
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