Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3.
für die konjunkturstatistischen Erhebungen, mit Ausnahme der Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abteilung 47 in Abschnitt G und des Abschnitts I, zusätzlich Steuernummer der Erhebungseinheit und des Organträgers der Erhebungseinheit, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer.
Diskussion zu § 10 HdlDlStatG
LX
29.07.2025 06:29
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