§ 15 HdlDlStatG - Durchführung
§ 15 Durchführung Die Angaben zu den konjunktur- und strukturstatistischen Erhebungen im Wirtschaftszweig 46 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
Diskussion zu § 15 HdlDlStatG
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28.06.2025 00:00