§ 4 HdlDlStatG - Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen
§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen (1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.
(3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen ist der Januar 2021.
Diskussion zu § 4 HdlDlStatG
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14.08.2025 01:05