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§ 7 HdlDlStatG - Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen
Stand 15.06.2021
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§ 7 Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen
(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
(3) Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen ist das Jahr 2021.