a)
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
b)
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
c)
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf nicht erteilt werden, wenn der Patientenschutz oder der Schutz der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegensteht.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.
(4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt mit dem Hinweis auf
1.
den Namen dieses Staates und
2.
die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.
(5) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 5 ausüben, wenn diese in den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.
(6) Die §§ 2 bis 4 gelten für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend.

Teil 5. Erbringen von Dienstleistungen

Abschnitt 1. Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 54 Dienstleistungserbringung (1) Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe ausüben, wenn sie oder er zur Dienstleistung in dem jeweiligen Beruf berechtigt ist.
(2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. In die Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung mit ein.
§ 55 Meldung der Dienstleistungserbringung (1) Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig zu werden, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorab schriftlich zu melden.
(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:
1.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2.
ein Nachweis der Berufsqualifikation,
3.
eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem anderen