(2) Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit höchstens fünf Jahre.
(3) Die Ausbildung besteht aus - 1.
theoretischem Unterricht,
- 2.
praktischem Unterricht und
- 3.
einer praktischen Ausbildung.
(4) Die Ausbildung umfasst mindestens 4 600 Stunden. Sie verteilen sich je nach Beruf auf die Bestandteile der Ausbildung: - 1.
für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder zum „Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik“ 2 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden praktische Ausbildung;
- 2.
für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Radiologie“ oder zum „Medizinischen Technologen für Radiologie“ 2 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden praktische Ausbildung;
- 3.
für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder zum „Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik“ 2 400 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 200 Stunden praktische Ausbildung;
- 4.
für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin“ oder zum „Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin“ 2 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden praktische Ausbildung.