(2) Die Verlängerung um höchstens ein Jahr kann genehmigt werden, wenn - 1.
die Verlängerung erforderlich ist, um das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel zu erreichen und
- 2.
eine Anrechnung der Fehlzeiten aufgrund ihres Umfangs nicht möglich ist.
(3) Besteht die auszubildende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann die auszubildende Person die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit ablegen, so ist die Ausbildungsdauer bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr zu verlängern.