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§ 20 MTBG - Praxisanleitung
Stand 31.12.2022
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§ 20 Praxisanleitung
Die praxisanleitende Person führt die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den Lernprozess während der praktischen Ausbildung.