§ 21 MTBG - Träger der praktischen Ausbildung
§ 21 Träger der praktischen Ausbildung (1) Eine nach § 19 geeignete Einrichtung ist der Träger der praktischen Ausbildung. Der Träger der praktischen Ausbildung ist für die Durchführung der praktischen Ausbildung verantwortlich.
(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
1.
mit der auszubildenden Person einen Ausbildungsvertrag nach Abschnitt 4 dieses Teils abzuschließen,
2.
einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung zu erstellen,
3.
soweit der Ausbildungsplan dies vorsieht, mit weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung zu schließen und
4.
die Einhaltung des Ausbildungsplans in geeigneter Form sicherzustellen.
(3) In der Kooperationsvereinbarung nach § 22 Nummer 1 kann der Träger der praktischen Ausbildung die Schule
1.
zum Abschluss des Ausbildungsvertrages bevollmächtigen und
2.
mit der Wahrnehmung von weiteren in Absatz 2 benannten Aufgaben beauftragen.