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§ 25 MTBG - Staatliche Prüfung
Stand 31.12.2022
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§ 25 Staatliche Prüfung
(1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht hat.