§ 28 MTBG - Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages
§ 28 Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages Der Ausbildungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Schule, mit der der Träger der praktischen Ausbildung eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat, dem Ausbildungsvertrag zustimmt.