§ 29 MTBG - Vertragsschluss bei Minderjährigen
§ 29 Vertragsschluss bei Minderjährigen Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen gemeinsam von der minderjährigen Person und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen. Eine Vertragsurkunde ist der auszubildenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.