§ 30 MTBG - Anwendbares Recht
§ 30 Anwendbares Recht Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
Diskussion zu § 30 MTBG
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17.07.2025 00:12