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§ 30 MTBG - Anwendbares Recht
Stand 31.12.2022
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§ 30 Anwendbares Recht
Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.