§ 32 MTBG - Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person
§ 32 Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung.