§ 35 MTBG - Überstunden
§ 35 Überstunden Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
Diskussion zu § 35 MTBG
LX
16.06.2025 08:09