§ 35 ÜberstundenEine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
Diskussion zu § 35 MTBG
LX
16.06.2025 08:09
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