(2) Außerhalb der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag nur gekündigt werden
1.
von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
2.
von der auszubildenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
Diskussion zu § 38 MTBG
LX
27.06.2025 19:00
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