(2) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die auszubildende Person für die Zeit nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschränkt. Wirksam ist eine innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses getroffene Vereinbarung darüber, dass die auszubildende Person nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit dem Träger der praktischen Ausbildung eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über - 1.
die Verpflichtung der auszubildenden Person, für die Ausbildung eine Entschädigung, ein Schulgeld oder vergleichbare Geldleistungen zu zahlen,
- 2.
Vertragsstrafen,
- 3.
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
- 4.
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.