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§ 45 MTBG - Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
Stand 31.12.2022
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§ 45 Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.