§ 45 MTBG - Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
§ 45 Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.