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§ 70 MTBG - Bußgeldvorschriften
Stand 31.12.2022
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§ 70 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.