(2) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Mindestanforderungen in § 18 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2033 nicht nachgewiesen werden.
(3) Die Mindestanforderungen an Schulen in § 18 Absatz 2 gelten für Personen als erfüllt, - 1.
die am 31. Dezember 2022 rechtmäßig eine Schule für technische Assistenten in der Medizin leiten,
- 2.
die am 31. Dezember 2022 rechtmäßig an einer Schule für technische Assistenten in der Medizin unterrichten oder
- 3.
die am 31. Dezember 2022 über die Voraussetzungen und erforderlichen Qualifikationen für die Leitung oder die Tätigkeit als Lehrkraft verfügen.