§ 6 GEIG - Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen
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§ 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf StellplätzenWer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.