§ 6 GEIG - Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen
Teilen
§ 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf StellplätzenWer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
Diskussion zu § 6 GEIG
LX
24.06.2025 15:33
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.