- 1.
- das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
- 2.
- der Zeitpunkt des Einsatzes,
- 3.
- Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, sowie
- 4.
- die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(2) Zu dokumentieren sind auch
- 1.
- bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 1 (längerfristige Observation) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
- 2.
- bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a (Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
- 3.
- bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b (Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
- 4.
- bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 3 (Einsatz Vertrauensperson) oder nach § 47 Absatz 2 Nummer 4 (Einsatz Verdeckter Ermittler)
- a)
- die Zielperson,
- b)
- die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
- c)
- die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat,
- 5.
- bei Maßnahmen nach § 62 (Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel), bei denen Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
- 6.
- bei Maßnahmen nach § 62 (Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen), bei denen
- Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden,
- a)
- die Zielperson,
- b)
- die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
- c)
- die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die beauftragte Person betreten hat,
- 7.
- bei Maßnahmen nach § 72 (Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses)
- a)
- die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
- b)
- im Falle, dass die Überwachung mit einem Eingriff in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme verbunden ist, die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, sowie
- c)
- der Absender und Adressat der Postsendung sowie die Art und die Anzahl der überwachten Postsendungen,
- 8.
- bei Maßnahmen nach § 77 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
- 9.
- bei Maßnahmen nach § 77 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer und
- 10.
- bei Maßnahmen nach § 78 (Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten) die Zielperson.
(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der Personen, hinsichtlich derer Nachforschungen nach Satz 1 unterblieben sind, ist zu dokumentieren.