Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.
(4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 dürfen nur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Zollkriminalamtes durch das Gericht angeordnet werden. In den Fällen des Absatzes 2 darf bei Gefahr im Verzug die Anordnung durch die Leitung oder die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entsprechend.
(5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
§ 11 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen (1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, personenbezogene Daten weiterverarbeiten von
1.
Verurteilten,
2.
Beschuldigten eines Strafverfahrens oder Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,
3.
Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art
oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
4.
Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).
(2) Das Zollkriminalamt kann weiterverarbeiten
1.
von Personen nach Absatz 1
a)
die Personendaten und
b)
soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
c)
die aktenführende Dienststelle und das Geschäftszeichen,
d)
die Tatzeiten und Tatorte sowie
e)
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
2.
von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
3.
von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten.
§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen aus‑