Kapitel 3. Befugnisse

Abschnitt 1. Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle

Unterabschnitt 1. Datenverarbeitung durch die Zentralstelle

§ 8 Allgemeine Datenverarbeitung (1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.
(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten
1.
zur Erfüllung derselben Aufgabe und
2.
zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten,
wie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.
(3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, zu anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken, weiterverarbeiten, wenn dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist. Es darf personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben und ihm übermittelt worden sind, zu einem anderen als der jeweiligen Übermittlung zugrunde liegenden Zweck nur in entsprechender Anwendung des § 27 weiterverarbeiten.
(4) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unterabschnittes vor.
§ 9 Befragung und Auskunftspflicht (1) Das Zollkriminalamt kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der dem Zollkriminalamt nach § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 obliegenden Aufgaben machen kann.
(2) Personen, die entsprechend den §§ 17, 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich sind, sind verpflichtet, auf Verlangen dem Zollkriminalamt unverzüglich Auskunft zu erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem Zollkriminalamt nach § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 obliegenden Aufgabe machen können. Satz 1 gilt entsprechend
1.
für sonstige Personen, wenn
a)
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
b)
Maßnahmen gegen die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
c)
das Zollkriminalamt die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch einen Beauftragten abwehren kann und
d)
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können, sowie
2.
für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
Im Falle des Satzes 2 Nummer 1 gilt § 20 Absatz 1 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 dürfen Personen von sich aus oder auf Ersuchen des Zollkriminalamtes Auskunft erteilen; im letzteren Fall ist auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen.