troffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 4 sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entsprechend.
(7) Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 72 zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 72 vorliegen. Auskunftsverlangen nach den Absätzen 3 und 4 sind nur zulässig, wenn zugleich die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen.
§ 31 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 personenbezogene Daten weiterverarbeiten von
1.
Verurteilten,
2.
Beschuldigten eines Strafverfahrens oder Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,
3.
Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
4.
Anlasspersonen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 4.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können weiterverarbeiten:
1.
von Personen nach Absatz 1
a)
die Personendaten und
b)
soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
c)
die aktenführende Dienststelle und das Geschäftszeichen,
d)
die Tatzeiten und Tatorte sowie
e)
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
2.
von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
3.
von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten.
§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt.
(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Bediensteten erforderlich sind.
(5) Die Verarbeitung erhobener Daten ist unzulässig, wenn