möglichen. In dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.
(4) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 dürfen auch angeordnet werden gegenüber einer natürlichen Person oder gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1.
- eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, für sie tätig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese an ihrem Postverkehr teilnimmt oder ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzt,
- 2.
- sie für eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser herrührende Mitteilungen weitergibt,
- 3.
- eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzt oder
- 4.
- sie mit einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und
- a)
- von der Vorbereitung von Straftaten nach Absatz 1 oder von Handlungen nach Absatz 2 Kenntnis hat,
- b)
- aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen könnte oder
- c)
- die Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, sich ihrer zur Begehung
- einer in Absatz 1 genannten Straftat oder einer in Absatz 2 genannten Handlung bedienen könnte.
(5) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2, 3 oder Absatz 4 dürfen nur angeordnet werden, wenn es ohne die Erkenntnisse aus den damit verbundenen Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, die vorbereiteten Taten zu verhindern und die Maßnahmen nicht außer Verhältnis zur Schwere der zu verhindernden Tat stehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(6) Die zuständige Staatsanwaltschaft ist zu unterrichten
- 1.
- vor einem Antrag auf Anordnung nach § 74 Absatz 1 Satz 2,
- 2.
- über eine richterliche Entscheidung nach § 74 Absatz 1 Satz 1,
- 3.
- über eine Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen bei Gefahr im Verzug nach § 74 Absatz 2 Satz 1 sowie
- 4.
- über das Ergebnis der durchgeführten Maßnahme.
(7) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 gilt § 2 des Artikel 10-Gesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 3, soweit die Verpflichtung zur Zugangsgewährung betroffen ist, und mit Ausnahme des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 4 entsprechend.
§ 73 Kernbereich privater Lebensgestaltung (1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Überwachung der Telekommunikation nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater