§ 1 ZollfahndungsdienstDer Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.