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§ 29 ZFdG - Befragung und Auskunftspflicht
Stand 10.09.2021
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§ 29 Befragung und Auskunftspflicht
Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 ist für die Behörden des Zollfahndungsdienstes § 9 entsprechend anzuwenden.