(2) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs durch Maßnahmen mit - 1.
zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
- 2.
zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie
- 3.
zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten.
(3) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Maßnahmen mit - 1.
zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
- 2.
zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie
- 3.
zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten.
(4) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Bekämpfung der international organisierten Geldwäsche nach den §§ 1, 5, 12a bis 12c und 31a des Zollverwaltungsgesetzes mit.