§ 83 ZFdG - Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
§ 83 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren gerichtliche Überprüfung den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, haben keine aufschiebende Wirkung.