§ 98 ZFdG - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 98 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Das Zollkriminalamt stellt zentral ein Verzeichnis nach § 70 des Bundesdatenschutzgesetzes über Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten personenbezogener Daten für die Behörden des Zollfahndungsdienstes zur Verfügung.