§ 98 ZFdG - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
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§ 98 Verzeichnis von VerarbeitungstätigkeitenDas Zollkriminalamt stellt zentral ein Verzeichnis nach § 70 des Bundesdatenschutzgesetzes über Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten personenbezogener Daten für die Behörden des Zollfahndungsdienstes zur Verfügung.