EingangsformelAuf Grund des § 6a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 und 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, der durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
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