c)
von den für die Registrierung verantwortlichen und den mit der Verwaltung von Portalnutzern betrauten Beschäftigten: der Vor- und Nachname sowie die Kontaktdaten im Sinne des Buchstaben b,
d)
eine Erklärung des zu registrierenden Nutzers, dass es sich um eine amtliche Verzeichnisstelle handelt, die den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht;
4.
für Unternehmen:
a)
Firma und Rechtsform,
b)
Kontaktdaten, einschließlich Anschrift des Firmensitzes und, soweit vorhanden, der Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland,
c)
bei inländischen Unternehmen, soweit vorhanden, das Registergericht und die Registernummer aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Partnerschaftsregister oder bei vergleichbaren amtlichen Registern die Registernummer und die registerführende Stelle,
d)
bei ausländischen Unternehmen, soweit vorhanden, eine der Registernummer im Sinne des Buchstaben c vergleichbare Nummer und die nummernführende Stelle,
e)
soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und
f)
Vor- und Nachname sowie die Kontaktdaten der mit der Registrierung betrauten Beschäftigten sowie die Bevollmächtigung dieser Beschäftigten.
(3) Die Registerbehörde kann weitere Auskünfte und Nachweise verlangen, soweit diese erforderlich sind, um die Eigenschaft des zu registrierenden Nutzers als Auftraggeber zu prüfen. Die Registerbehörde kann dabei auch Erklärungen durch eine andere Stelle verlangen. Für die Auskünfte, Nachweise und
Erklärungen sind die von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichten Standardformulare zu verwenden.
(4) Sofern einem Bediensteten oder Beschäftigten die Befugnisse zur Verwaltung von Portalnutzern nach der erstmaligen Registrierung neu eingeräumt werden oder diese entfallen, ist dies der Registerbehörde unter Verwendung des auf ihrer Internetseite veröffentlichten Standardformulars unverzüglich anzuzeigen. Der Registerbehörde ist es ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen als mitteilungspflichtige Behörde nach § 4 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes oder als abfrageverpflichteter oder abfrageberechtigter Auftraggeber nach § 6 Absatz 1 und 2 des Wettbewerbsregistergesetzes entfallen. Die Registerbehörde hat im Falle einer Anzeige zum Entfallen der Befugnisse nach Satz 1 oder der Abfrageberechtigung nach Satz 2 die betroffenen Daten unverzüglich im Registrierungssystem zu löschen.
(5) Die Registerbehörde macht weitere Vorgaben zu dem Verfahren, das für die Übermittlung von Angaben und Erklärungen zur Registrierung und die Mitteilung nachträglich eingetretener Änderungen nach Absatz 4 einzuhalten ist. Dazu gehören insbesondere Vorgaben zur Nutzung eines sicheren Verfahrens nach § 1 Absatz 2 und 3. Die Registerbehörde kann Vorgaben zu dem für die Anmeldung am Portal zu verwendenden Authentifizierungsmittel und zu den mit der Portalnutzung verbundenen Pflichten machen.
§ 3 Nutzung der amtlichen Schnittstelle (1) Hat die Registerbehörde eine amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 eingerichtet, kann die Registerbehörde diese mitteilungspflichtigen Behörden, öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und amtlichen Verzeichnisstellen zur Nutzung zur Verfügung stellen.