§ 3 Nutzung der amtlichen Schnittstelle(1) Hat die Registerbehörde eine amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 eingerichtet, kann die Registerbehörde diese mitteilungspflichtigen Behörden, öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und amtlichen Verzeichnisstellen zur Nutzung zur Verfügung stellen.
(2) Soweit die Registerbehörde für die Nutzung der amtlichen Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 eine Registrierung verlangt, findet § 2 entsprechende Anwendung.
Diskussion zu § 3 WRegV
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23.06.2025 08:21
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