der Zulassung von sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 7 durch die Registerbehörde,
2.
den zugelassenen Dateiformaten nach § 1 Absatz 4 und den technischen Anforderungen an die zu übermittelnden Daten und die dabei zu verwendenden elektronischen Mittel,
3.
den Anforderungen an die Registrierung nach den §§ 2 und 3 und
4.
den nach dieser Verordnung bereitgestellten Standardformularen.