(3) Die Bundesanstalt legt die Höhe der nach § 49 Nummer 1 erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen den gemäß Absatz 2 als angemessen betrachteten Eigenmitteln und den in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderungen fest.
(4) Die Bundesanstalt verpflichtet das Wertpapierinstitut, die in § 49 Nummer 1 genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in folgender Weise zu erfüllen:
1.
die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen sind zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;
2.
das Kernkapital muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen und
3.
diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der Eigenmittelanforderungen in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet werden.
§ 51 Vorgaben zu zusätzlichen Eigenmitteln (1) Zusätzliche Eigenmittelanforderungen kann die Bundesanstalt gegenüber einem Mittleren Wertpapierinstitut unter Berücksichtigung der Größe und Systemrelevanz sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten anordnen, um zu verhindern, dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankungen zu einer Unterschreitung der in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten und der nach § 49 Nummer 1 und § 50 angeordneten Eigenmittelanforderungen führen oder die Fähigkeit des Wertpapierinstituts gefährden, die Einstellung der Geschäftstätigkeit geordnet durchzuführen.
(2) Die Bundesanstalt kann bei einem Mittleren Wertpapierinstitut die Angemessenheit der nach Absatz 1 angeordneten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen überprüfen, Änderungen der zusätzlichen Eigenmittel anordnen und zu deren Umsetzung eine Frist bestimmen.
§ 52 Besondere Liquiditätsanforderungen (1) Die Bundesanstalt kann besondere Liquiditätsanforderungen nach § 49 Nummer 11 anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Mittleres Wertpapierinstitut oder ein Kleines Wertpapierinstitut, das nicht von der Liquiditätsanforderung nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgenommen ist,
1.
Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt ist, die von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind, oder
2.
die Anforderungen der § 39 oder 41 nicht erfüllt und andere organisatorische Maßnahmen des Wertpapierinstituts nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen.
(2) Die Bundesanstalt legt die Höhe der nach § 49 Nummer 11 erforderlichen besonderen Liquidität als Differenz zwischen der gemäß Absatz 1 als angemessen betrachteten Liquidität und der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditätsanforderung fest.
(3) Die besondere Liquiditätsanforderung nach § 49 Nummer 11 ist mit liquiden Aktiva gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen.
§ 53 Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden Die Bundesanstalt unterrichtet die von den Vertragsstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten zuständigen Abwicklungsbehörden und, soweit erforderlich, die zuständigen Abwicklungsbehörden von Drittstaaten über das von einem Wertpapierinstitut nach § 49 Nummer 1 verlangte zusätzliche Kapital sowie über