möglicherweise von einem solchen Wertpapierinstitut erwartete Korrekturen gemäß § 51 Absatz 2.
§ 54 Veröffentlichungspflichten (1) Die Bundesanstalt kann ein Mittleres Wertpapierinstitut und ein Wertpapierinstitut nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten,
1.
die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen und
2.
für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte und insbesondere ihre Websites zu nutzen.
Die Bundesanstalt kann Fristen für die Veröffentlichungen der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben setzen.
(2) Die Bundesanstalt kann Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder vollständig zusammenhängend in Textform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs-​ und Organisationsstruktur der Wertpapierinstitutsgruppe gemäß § 41 dieses Gesetzes und Artikel 10 der Richtlinie 2014/65/EU zu veröffentlichen.
§ 55 Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über
1.
ihren Überprüfungs-​ und Bewertungsprozess nach § 47,
2.
die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und
3.
den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.

Abschnitt 4. Besonderheiten bei der Beaufsichtigung von Wertpapierinstitutsgruppen

Unterabschnitt 1. Beaufsichtigung von Wertpapierinstitutsgruppen auf konsolidierter Basis und Beaufsichtigung der Einhaltung der Gruppenkapitalanforderungen

§ 56 Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests (1) Die Bundesanstalt ist für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, wenn
1.
ein EU-​Mutterwertpapierinstitut seinen Sitz in Deutschland hat und das EU-​Mutterwertpapierinstitut an der Spitze einer Wertpapierinstitutsgruppe steht;
2.
ein Wertpapierinstitut seinen Sitz in Deutschland hat und das Mutterunternehmen dieses Wertpapierinstitut eine EU-​Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-​Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;
3.
zwei oder mehr Wertpapierinstitute, die in mehr als einem Vertragsstaat zugelassen sind, dieselbe EU-​Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-​Mutterfinanzholdinggesellschaft haben und eines der Wertpapierinstitute sowie entweder die EU-​Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-​Mutterfinanzholdinggesellschaft seinen oder ihren Sitz in Deutschland hat;
4.
zwei oder mehr Wertpapierinstitute, die in mehr als einem Vertragsstaat zugelassen sind, als Mutterunternehmen mehr als eine EU-​Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder ge‑