- 1.
Ausübung von Informationspflichten in einer Krisensituation gemäß § 57,
- 2.
Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist,
- 3.
Koordinierung von Informationsanfragen, falls mehrere zuständige Behörden von Wertpapierinstituten, die derselben Gruppe angehören, die Informationen über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für das betreffende Wertpapierinstitut geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, entweder bei der zuständigen Stelle des Herkunftsvertragsstaates eines Clearingmitglieds oder bei der zuständigen Stelle der qualifizierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen,
- 4.
Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden und mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010,
- 5.
Einigung auf eine freiwillige Übertragung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen sowie
- 6.
Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung nicht notwendiger aufsichtlicher Doppelanforderungen.