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§ 61 WpIG - Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
Stand 25.06.2021
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§ 61 Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften werden bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von der Bundesanstalt einbezogen.