§ 61 WpIG - Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
§ 61 Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften werden bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von der Bundesanstalt einbezogen.