Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Kapitel 1. Allgemeines

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich, Dienstgradbezeichnungen (1) Diese Verordnung gilt für
1.
Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,
2.
Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,
3.
Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz,
4.
Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,
5.
frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,
6.
frühere Soldaten, die als Reservisten zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden, und
7.
Soldatinnen und Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes teilnehmen.
(2) Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbezeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung enthalten, sind die
entsprechenden Bezeichnungen und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit umfasst.
§ 2 Dienstliche Beurteilung (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:
1.
in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
2.
im Übrigen, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.
Für die Beurteilung der Angehörigen der Reservelaufbahnen und der Angehörigen der Laufbahnen der Mannschaften kann das Bundesministerium der Verteidigung abweichende Regelungen treffen.
(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.
§ 3 Beurteilungsverfahren (1) Die dienstliche Beurteilung wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler erstellt. Sie schließt mit einem Gesamturteil der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers ab. Insbesondere für die Beurteilung von Soldatinnen und Soldaten, die nicht in den Streitkräften verwendet werden, kann das Bundesministerium der Verteidigung festlegen, dass die Beurteilungen von anderen als den in Satz 1 genannten Personen erstellt werden, sofern diese über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu Beurteilenden verfügen.