(2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Oberleutnant“. Es kann eingestellt werden
1.
mit dem Dienstgrad „Hauptmann“, wer
a)
die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Hochschulabschlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat oder
b)
ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Masterabschluss oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,
2.
mit dem Dienstgrad „Major“, wer
a)
ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Masterabschluss oder mit einem gleichwertigen Hochschulabschluss abgeschlossen hat und die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Abschlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten erworben hat,
b)
die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes erlangt hat oder
c)
den Grad einer Doktoringenieurin oder eines Doktoringenieurs oder, wenn nach Landesrecht an dessen Stelle der Grad einer Doktorin der Naturwissenschaften oder eines Doktors der Naturwissenschaften tritt, diesen erworben hat,
3.
mit dem Dienstgrad „Oberstleutnant“, wer die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt und die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat,
4.
mit dem Dienstgrad „Oberst“, wer die Voraussetzungen der Nummer 3 erfüllt und die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat.
(3) Die Laufbahn beginnt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mit dem Dienstgrad „Major“.
(4) Für Verwendungen im Truppendienst, die keine Hochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mit einem Bachelor-​ oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine Offizierprüfung bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(5) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, kann für militärfachliche Verwendungen, die keine Hochschulausbildung erfordern, auch mit einem höheren Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 26 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere (1) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere ist nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:
1.
zum Hauptmann nach fünf Jahren,
2.
zum Major nach neun Jahren und
3.
zum Oberst nach 15 Jahren.
(2) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals und der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist ab‑