weichend von Absatz 1 nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:
- 1.
- zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten,
- 2.
- zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und
- 3.
- zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.
§ 27 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes können aufsteigen
- 1.
- Mannschaften aller Laufbahnen, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen und mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben,
- 2.
- Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen und
- 3.
- Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.
(2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“ führen im Schriftverkehr
- 1.
- Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,
- 2.
- Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,
- 3.
- Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich,
- 4.
- Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant.
(3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass vor dem Aufstieg absolvierte Ausbildungen auf die Ausbildungszeit und die für Beförderungen erforderliche Dienstzeit höchstens mit zwei Jahren angerechnet werden können. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel werden nach Abschluss der Ausbildung zu Offizierinnen oder Offizieren zu Leutnanten ernannt.
Unterabschnitt 2. Sanitätsdienst
§ 28 Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die Berechtigung zum Studium der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Tiermedizin oder der Pharmazie an deutschen öffentlichen Hochschulen besitzt und
- 2.
- sich für mindestens 17 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldaten auf Zeit.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizieranwärterin)“, „(Sanitätsoffizieranwärter)“ oder „(SanOA)“.
(4) Als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich auch eingestellt werden, wer den ersten Abschnitt der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung bestanden und sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet hat.