§ 36 SLV - Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere
§ 36 Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
1.
zum Major nach drei Jahren und
2.
zum Oberst nach 13 Jahren.