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§ 36 SLV - Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere
Stand 04.06.2021
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§ 36 Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
1.
zum Major nach drei Jahren und
2.
zum Oberst nach 13 Jahren.