§ 39 Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: - 1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
- 2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
- 3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
- 4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
- 5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
- 6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden. (2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Beförderung zum Oberleutnant setzt den Abschluss eines geowissenschaftlichen Hochschulstudiums voraus.