Open user menu
§ 41 SLV - Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere
Stand 04.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 41 Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:
1.
zum Hauptmann nach drei Jahren,
2.
zum Major nach sieben Jahren und
3.
zum Oberst nach 13 Jahren.