§ 50 SLV - Ausnahmen
§ 50 Ausnahmen (1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:
1.
die Mindestdienstzeiten für die Beförderung und
2.
das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstellung oder Beförderung.
(2) Für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung über Ausnahmen nach Absatz 1.