Open user menu
§ 2 LMZDV - Begriffsbestimmungen
Stand 08.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
1.
ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
2.
auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
3.
im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.