§ 2 BegriffsbestimmungenNicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
1.
ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
2.
auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
3.
im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.
Diskussion zu § 2 LMZDV
LX
16.07.2025 11:11
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