gefährden. Protokolleinträge sind nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Eintragungsdatum zu vernichten.
§ 11 Aufsicht Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht als Aufsichtsbehörde die Führung eines elektronischen Wertpapierregisters nach diesem Gesetz.

Abschnitt 2. Zentrale Register

§ 12 Zentrale Register (1) Zentrale Register dienen der zentralen Eintragung und Publizität von Zentralregisterwertpapieren gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Zentrale Register können geführt werden von
1.
Wertpapiersammelbanken oder
2.
einem Verwahrer, sofern der Emittent diesen ausdrücklich und in Textform dazu ermächtigt.
(3) Ein Zentralregisterwertpapier, das in ein durch eine Wertpapiersammelbank geführtes Register eingetragen wird und als dessen Inhaber eine Wertpapiersammelbank eingetragen wird, wird zur Abwicklung im Effektengiro bei einer Wertpapiersammelbank erfasst.
(4) Die registerführende Stelle hat der Aufsichtsbehörde die Einrichtung eines zentralen Registers vor Aufnahme der Eintragungstätigkeit anzuzeigen.
§ 13 Registerangaben in zentralen Registern (1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass das zentrale Register die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:
1.
den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Wertpapierkennnummer,
2.
das Emissionsvolumen,
3.
den Nennbetrag, bei Stückaktien deren Zahl,
4.
den Emittenten,
5.
eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel-​ oder eine Sammeleintragung handelt,
6.
den Inhaber,
7.
Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3 sowie
8.
bei Aktien zusätzlich Folgendes:
a)
ob sie auf den Namen oder auf den Inhaber lauten,
b)
im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Namensaktien den Betrag der Teilleistung,
c)
ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden,
d)
die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen,
e)
im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte,
f)
ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und
g)
ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet.
(2) Bei einer Einzeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das zentrale Register neben den Angaben nach Absatz 1 auch die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:
1.
Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer bestimmten Person und
2.
Rechte Dritter.